Behördlich vorgeschriebene Dichtheitsnachweise?
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EigenkontrollVO oder DIN 1986-30 – was gilt?
Durch undichte Kanäle gelangt Abwasser in das Erdreich und verschmutzt im schlimmsten Fall eine unserer wichtigsten Ressourcen – das Grundwasser. Um dies zu verhindern, sind regelmäßige Dichtheitsprüfungen für Abwasserkanäle gesetzlich vorgeschrieben. Die Länge der Intervalle ist dabei abhängig vom Gefahrenpotenzial: Bei einer Leitung für ölhaltiges Abwasser ist das Risiko höher als bei einer Regenwasserleitung. Geregelt sind die Fristen für Erstprüfung und Wiederholungsprüfung bundesweit in der DIN 1986-30 sowie in einigen Bundesländern ergänzend in Landesrecht, z. B. in der sächsischen Eigenkontrollverordnung.
Erstprüfung und Wiederholungsprüfungen
Unabhängig davon, welche der o.g. Vorschriften man zugrunde legt, ist die Frist für die Erstprüfung sowohl für Bestandskanäle mit häuslichem als auch gewerblichem Abwasser seit einigen Jahren verstrichen. Die Intervalle und die technische Umsetzung der Wiederholungsprüfungen unterscheiden sich, je nachdem, ob sich der Abschnitt der Entwässerungsanlage vor oder nach einer Abwasserbehandlungsanlage befindet. Außerdem sind Erleichterungen für Betriebe vorgesehen, deren Abwasser die Eigenschaften von häuslichem Abwasser hat. Zu all diesen Fragen beraten wir von Berndt Sie gern und erstellen bei Bedarf ein Angebot für die notwendigen Leistungen. Sollte Ihr Betrieb bereits Aufforderungen der zuständigen Behörden zur Vorlage der Dichtheitsnachweise erhalten haben, können Sie sich ebenfalls gern an unsere Experten wenden.


Ansprechpartner Dresden
Sie benötigen Unterstützung bei einem Dichtheitsnachweis? Wir haben die Technik und das Know-how!
Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns wissen, wie wir helfen können. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Telefon 035204 985-72 E-Mail schuett@rks-berndt.de

Ansprechpartner Löbau
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